Die Höhe des Anspruchs wird aus der Differenz zwischen dem Einkommen und den Freibeträgen ermittelt.
Zwei Grundparameter entscheiden über die Bewilligung:
- die Art der Wohnung und
- die Anspruchsberechtigung.
Anspruchsberechtigung:
Es gibt zwei Personengruppen mit einem Anrecht auf Wohngeld - und damit verbunden auch zwei Arten von Wohngeld: der Mietzuschuss und der Lastenzuschuss.
Der Mietzuschuss ist für Personen bestimmt, die
- Mieter einer Wohnung sind;
- ein mietähnliches Rechtsverhältnis mit einem Vermieter haben;
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung auch tatsächlich bewohnen und schließlich
- Heimbewohner sind.
Der Lastenzuschuss wiederum betrifft diejenigen, die
- Eigentümer eines Eigenheimes mit maximal 2 Wohnung sind;
- eine Eigentumswohnung besitzen;
- Besitzer einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sind oder
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes sind.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben die Personen, die folgenden Leistungen (sofern sie nicht zurückgezahlt werden müssen) beziehen:
- ALG II (Arbeitslosengeld 2, auch "Hartz 4" genannt), sofern darin die Kosten für die Unterkunft enthalten sind,
- Sozialgeld,
- Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II (also ALG II),
- Übergangsgelder in Höhe des Betrages des ALG II,
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des ALG II,
- Grundsicherung im Alter,
- Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit,
- Sozialhilfe,
- ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in stationären Einrichtungen, die den Lebensunterhalt umfassen und nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendpflege in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen.
Anspruch kann jede Person in einer Wohnung haben, auch Kinder, erwachsene Kinder (die ab 26 Jahren nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören) oder andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Allerdings wird dann nur der personenspezifische Anteil an der Miete berücksichtigt.
Art der Wohnung:
- Der Raum oder die Wohnungen müssen auch tatsächlich zum Wohnen geeignet sein.
Also zum Beispiel keine Kellerverschläge oder unbeheizte und fensterlose Dachkammern. - Der Raum oder die Wohnung muss auch zum Wohnen freigegeben sein ("Verwendungszweck").
Bei gewerblich genutzten Wohnungen wird generell kein Wohngeld gezahlt. Liegt eine Mischnutzung vor (also zum Beispiel 50% der Wohnung werden für den Privatbereich und 50% für die gewerbliche Arbeit verwendet), wird nur für den privaten Anteil an der Wohnung ein Wohngeld gezahlt. - Der Raum oder die Wohnung muss auch tatsächlich vom Antragsteller bewohnt sein.
Zahlt er keine Miete bzw. hat als Wohneigentümer keine Belastung, so hat er keinen Anspruch auf Wohngeld. Auch wenn die Eltern die Miete für ihre auszubildenden Kinder zahlen oder irgendeine andere staatliche Stelle bereits die Mietzahlungen leistet, muss mit Ablehnung gerechnenet werden.
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